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   VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13.F   

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https://dejure.org/2013,27230
VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13.F (https://dejure.org/2013,27230)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.08.2013 - 3 K 1460/13.F (https://dejure.org/2013,27230)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. August 2013 - 3 K 1460/13.F (https://dejure.org/2013,27230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 2a BAföG, § 53 S 1 Nr 2 BAföG, § 53 S 3 BAföG, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 8 Abs 3 HlmVO
    Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97

    Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13
    Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung im Falle einer - wegen Erkrankung - nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - FamRZ 1999, 962 (963)).

    Wegen der - oben dargelegten - unmittelbaren Rechtswirkungen einer förmlichen Beurlaubung für das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Betrachtung ex post kein Grund erkennbar, der die Leistung von Ausbildungsförderung für einen Zeitraum rechtfertigen würde, in dem neben der rückwirkenden Beurlaubung eine Erkrankung der Klägerin die Durchführung der Ausbildung verhindert hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - FamRZ 1999, 962 (964)).

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13
    "Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art; in denen der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung, aber vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat (offengelassen in BVerwGE 58, 132 [142] = FamRZ 1980, 402).

    40 Wie das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Seite 263; Urteil vom 21.06.1979 - BVerwGE 58, 132 (136f); Urteil vom 13.09.1984 - FamRZ 1985, 217) entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ausschlaggebend, dass bei einer Beurlaubung unabhängig davon, ob sie vor Semesterbeginn oder rückwirkend erteilt werde, das betreffende Semester nicht nur ausbildungsrechtlich, sondern auch förderungsrechtlich nicht auf die Dauer der Ausbildung angerechnet wird.

  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 102.80

    Keine Ausbildungsförderung bei rückwirkender Beurlaubung für ein ganzes Semester

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13
    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 66, 261) entschiedenen Fall könne sie daher Vertrauensschutz hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Entgegennahme und Verwendung der BAföG-Leistungen für sich in Anspruch nehmen.

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.1982 - BVerwGE 66, 261 (264) = FamRZ 1983, 840(841)) zum Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung ausgeführt:.

  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81

    Studiensemester - Fehlende Anerkennung - Ausbildungsförderung - Rückforderung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13
    40 Wie das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Seite 263; Urteil vom 21.06.1979 - BVerwGE 58, 132 (136f); Urteil vom 13.09.1984 - FamRZ 1985, 217) entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ausschlaggebend, dass bei einer Beurlaubung unabhängig davon, ob sie vor Semesterbeginn oder rückwirkend erteilt werde, das betreffende Semester nicht nur ausbildungsrechtlich, sondern auch förderungsrechtlich nicht auf die Dauer der Ausbildung angerechnet wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2011 - 12 E 970/10

    Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstands

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13
    Danach kann die Gewährung von Vertrauensschutz in Betracht kommen, wenn der Auszubildende für die spätere Änderung in keiner Weise verantwortlich ist, er mit ihr nicht rechnen musste und die ausgezahlten Förderungsbeträge guten Glaubens für seinen Ausbildungsbedarf verbraucht hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 16 A 753/97

    Anwendbarkeit weiterer Änderungsvorschriften und Erstattungsvorschriften neben §

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13
    41 Soweit teilweise angenommen wird (OVG Münster, Urteil vom 06.11.1998 - 16 A 753/97 - openJur; vgl. Fischer in Rothe/ Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 15 RdNr. 12), dass in Fällen einer Erkrankung des Studierenden und einer erst gegen Semesterende rückwirkend erfolgten Beurlaubung die Vorschrift des § 15 Abs. 2a BAföG dergestalt eingreife, das bereits geleistete Ausbildungsförderung für den Zeitraum der ersten drei Monate der Erkrankung nicht gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. § 50 SGB X zu erstatten sei, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen.
  • VG Frankfurt/Main, 04.12.2008 - 3 K 342/08

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13
    Dem hat sich das erkennende Gericht bereits in der Vergangenheit (Gerichtsbescheid vom 04.12.2008 - 3 K 342/08.F(1) - juris) angeschlossen; es erachtet auch im vorliegenden Verfahren diese Ausführungen für zutreffend.
  • VG Berlin, 12.11.2010 - 3 K 210.10

    Fortsetzen des Studiums trotz Beurlaubung aus wichtigem Grund

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13
    Studierende, denen es ermöglicht würde, aus wichtigem Grund gewährte Urlaubssemester gleichwohl zur Fortsetzung ihres Studiums zu nutzen, könnten auf diese Weise Einfluss auf eine ihnen günstige Berechnung der Regelstudienzeit und der Förderungshöchstdauer nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12.11.2010 - 3 K 210.10 - Juris).
  • VG Frankfurt/Main, 18.11.2015 - 3 K 649/14

    Ein einen Studienabbruch vorbereitender Antrag auf Exmatrikulation ist ein

    Der dagegen von der Klägerin am 11.09.2012 erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage (3 K 1460/13.F (2)) erfolglos.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akten des gerichtlichen Verfahrens 3 K 1460/13.F (2) sowie die einschlägige Behördenakte (2 Hefter) verwiesen.

  • VG München, 20.11.2014 - M 15 K 13.4860

    Ausbildungsförderung; Nichtbetreiben der Ausbildung wegen krankheitsbedingter

    Eine solche Konstellation liegt im Fall des Klägers nicht vor, da er den Grund für die spätere Abänderung durch seinen Antrag auf Beurlaubung gerade selbst gesetzt hat (vgl. dazu etwa VG Augsburg. U.v. 17.12.2013 - Au K 13.827 - juris; VG Frankfurt, U.v. 6.8.2013- 3 K 1460/13.F - juris).
  • VG Ansbach, 15.10.2015 - AN 2 K 14.00455

    Ausbildungsförderung, Rückforderung, rückwirkende Beurlaubung, Erkrankung

    Entscheidet sich der Studierende für ein Urlaubssemester, so entfällt damit für diese Zeit die Ausbildungsförderung (so auch BVerwG, a. a. O., VG Frankfurt, U. v. 6.8.2013, 3 K 1460/13.F - juris, VG Augsburg, U. v. 17.12.2013, Au 3 K 13.827 - juris).
  • VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.827

    (rückwirkende) Beurlaubung; Erkrankung; Änderung der Förderungsbewilligung;

    Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall wohl schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Beurlaubung - die zum Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung führte - selbst beantragte und wünschte (so VG Frankfurt, U.v. 6.8.2013 - 3 K 1460/13.F - juris).
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